Gemäß Artikel 66 der REACH-Verordnung sind Sie als nachgeschalteter Anwender verpflichtet, die Verwendung eines zulassungspflichtigen Stoffes, dessen Zulassung einem Antragssteller in der Lieferkette erteilt wurde, der Europäischen Chemikalienagentur ECHA zu melden.
Die Meldung an die ECHA muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Stoff oder das Gemisch zum ersten Mal von Ihnen bezogen wurde, erfolgen. Diese Verpflichtung gilt nach der Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung im Amtsblatt. Diese Notifizierung bei der ECHA liegt einzig im Verantwortungsbereich des Anwenders und kann nicht über den Lieferanten durchgeführt werden.
Die Zulassungsnummern für unsere Chrom(VI)-haltigen Produkte sind in den von uns bereitgestellten Sicherheitsdatenblättern enthalten. Zusätzlich sind sie auch auf dem Etikett des Stoffes oder Gemisches angegeben. Wenn Sie unsere Chrom(VI)-haltigen Produkte weiterhin verwenden, müssen Sie die Zulassungsbedingungen erfüllen, die in den von uns bereitgestellten Expositionsszenarien beschrieben werden.
Detmold, 3. Januar 2022 / di-bar